Pflegeaufenthalt ohne finanzielle Sorgen
Ein Umzug in die Pflegeabteilung eines Wohn- und Pflegezentrums ist oft mit vielen Fragen zur Finanzierung des Aufenthalts verbunden. Hier erhalten Sie einen Überblick über die allgemeinen Kosten. Sehr gerne stehen wir Ihnen auch für ein individuelles Beratungsgespräch zur Verfügung.
In einem Wohn- und Pflegezentrum wie auch in einer Altersresidenz werden täglich diverse Leistungen für die Gäste erbracht. Viele Leistungen sind arbeitsintensiv und erfordern gut ausgebildete Mitarbeitende. Die Kosten sind je nach den Bedürfnissen der Gäste sehr unterschiedlich. Ein Tag in einer Pflegeabteilung kann zwischen 140 und 560 Franken kosten.
Zusammensetzung der Kosten bei Pflegebedürftigkeit
Die täglichen Kosten in der Pflegeabteilung setzen sich aus den drei Bereichen Pflege, Betreuung und Hotellerie zusammen:
- Pflege: Die Pflegekosten orientieren sich an der Pflegebedürftigkeit des Gastes. Diese wird in Pflegestufen (0-12) gemessen. Die Pflegekosten werden von den Gästen mit maximal 23.04 Franken, von den Krankenkassen mit 9 bis 108 Franken und von der öffentlichen Hand getragen.
- Betreuung: Die Betreuung umfasst Gespräche, Aktivitäten, Ausflüge und das tägliche Leben. Diese Leistungen werden in den Pflegekosten nicht ausgewiesen. Auch Personen mit einem geringen Pflegebedarf benötigen Formen der Betreuung. Die Betreuungskosten müssen von den Gästen selbst getragen werden.
- Hotellerie inklusive Vollpension und Wäscheservice: Die Hotelleriekosten werden von den Gästen übernommen
Wenn die Rente nicht ausreicht
Übersteigen die Kosten für einen Aufenthalt in einer Pflegeabteilung eines Alterszentrums das persönliche Renteneinkommen, so kann unter Umständen ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV geltend gemacht werden. Diese decken die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten, effektiven Kosten und den eigenen finanziellen Mitteln.
Einen möglichen Anspruch können Sie auf der Internetseite von Pro Senectute provisorisch berechnen lassen.
Wichtig: Ergänzungsleistungen werden nicht automatisch ausgerichtet, sondern Sie müssen – wie bei der AHV – einen Antrag stellen. Auch sind die Ergänzungsleistungen kantonal unterschiedlich geregelt.
Das gilt es zudem zu beachten
Lebt der Ehegatte bereits in einem Seniorenzentrum, so werden die jährlichen Ergänzungsleistungen einzeln berechnet und die anrechenbaren Einkommen und Vermögen werden entsprechend zu gleichen Teilen den Ehegatten angerechnet.
Ausländische Staatsangehörige müssen grundsätzlich mindestens 10 Jahre ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben. Für Ausländer, die nicht aus der EU stammen und die Anrecht auf eine ausserordentliche Rente der IV hätten, gelten besondere Vorschriften.